| §9 | Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen. |
| §10 | Wer die Interessen, die Ehre und das Ansehen des Vereins schädigt, ferner mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. |
| §11 | Bei Satzungsverstößen verwarnt der Vorstand im Benehmen mit der gesamten Vereinsleitung die betreffenden Mitglieder oder verfügt den Ausschluß. |
| §12 Die Kassenführung | Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. |
| Er ist berechtigt a) Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und zu bescheinigen. b) Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten. |
|
| Über die Anlegung bzw. Verwaltung des Vereinsgeldes beschließt die Vereinsleitung. | |
| In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu bestellen, die jedoch keinesfalls der Vereinsleitung angehören dürfen. | |
| §13 | Die zur Verfügung gestellten Noten sind schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Fehlende oder beschädigte Noten müssen von dem betreffenden Spieler ersetzt werden. |
| §14 | Die Mitglieder dürfen die Instrumente, die Vereinseigentum sind, nur für den persönlichen Gebrauch benützen; sie dürfen nicht ausgeliehen werden. |
| §15 Auflösung des Vereins | a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| b) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. | |
| c) Wenn nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind die Liquidatoren des Vereins die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstandes. | |
| d) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | |
| §16 Inkrafttreten der Satzung | Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 11.03.1984 beschlossene Satzung erlischt die in der Gründungsversammlung vom 05.02.1959 errichtete Satzung. |
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